Entscheidungstext nº 8Ob36/87 of Oberster Gerichtshof, November 19, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert R***, Hotelangestellter, 6263 Fügen 80, vertreten durch Dr. Hans Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Anton F***, Pensionist, Eichenweg 4, 6060 Absam, und

2) V*** D*** Ö*** B***

V***-AG, p.Adr. Bozner Platz 7, 6020 Innsbruck, beide vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath und Dr. Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwälte in Innsbruck, die zweitbeklagte Partei auch durch Dr. Markus Baldauf, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 565.543,-- s.A. und Feststellung (S 100.000,--), Revisionsstreitwert S 664.543,--, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19. Februar 1987, GZ 2 R 334/86-24, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Juli 1986, GZ 17 Cg 173/85-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

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Entscheidungstext nº 8Ob36/87 of Oberster Gerichtshof, November 19, 1987

Spruch

1) Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Zuspruch eines Betrages von S 61.771,50 s.A. an den Kläger und die Stattgebung des von ihm gestellten Feststellungsbegehrens in Ansehung von 50 % seiner Unfallschäden richtet, zurückgewiesen.

2) Aus Anlaß der Revision werden das Urteil des Berufungsgerichtes und das von ihm vorangegangene Berufungsverfahren über die von Rechtsanwalt Dr. Markus B*** namens der zweitbeklagten Partei erhobene Berufung gegen das Urteil des Erstgerichtes als nichtig aufgehoben. Die von Rechtsanwalt Dr. Markus B*** namens der zweitbeklagten Partei erhobene Berufung gegen das Urteil des Erstgerichtes wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens hat zu lauten:

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.346,85 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 1.213,35, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

3) Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.910,42 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 1.628,22, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Am 9. April 1983 ereignete sich gegen 10,30 Uhr in Innsbruck auf der Weiherburggasse auf Höhe des Hauses Nr. 4 ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des Kleinmotorrades mit dem Kennzeichen T 148.709, der Erstbeklagte als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen T 72.060 und Robert S*** als Lenker des Kombinationskraftwagens mit dem Kennzeichen T 90.042 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer der beiden letztgenannten Kraftfahrzeuge. Der Erstbeklagte fuhr mit dem von ihm gelenkten PKW bergwärts unter Benützung der linken Fahrbahnhälfte an dem vor dem Haus Nr. 4 abgestellten KKW vorbei. Der mit dem Moped in...

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