Entscheidungstext nº 4Ob375/87 (4Ob376/87, ... of Oberster Gerichtshof, November 17, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Petrag, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*** Datenverarbeitungs- und Verlagsgesellschaft mbH, Wien 1, Wipplingerstraße 32, vertreten durch Dr. Gottfried Peloschek und Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei J*** Verlagsgesellschaft mbH, Wien 2, Robertgasse 2, vertreten durch Dr. Erich Zeiner, Dr. Hans Georg Zeiner und Dr. Norbert Pirker, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisiorialverfahren S 620.000,-- und S 300.000,--) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei a) gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 31. März 1987, GZ 2 R 54/87-11, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 28. Jänner 1987, GZ 17 Cg 1/87-3, teilweise abgeändert wurde, b) gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 22. Mai 1987, GZ 2 R 91/87-23, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 12. März 1987, GZ 17 Cg 1 /87-9, (teilweise) abgeändert wurde, c) gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 17. Juli 1987, GZ 2 R 13/87-25, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 1. Juni 1987, GZ 17 Cg 1/87-20, abgeändert wurde folgenden

        Beschluß

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Entscheidungstext nº 4Ob375/87 (4Ob376/87, ... of Oberster Gerichtshof, November 17, 1987

Spruch

Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ON 11 wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ON 23 wird, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung richtet, zurückgewiesen; im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ON 25 wird zurückgewiesen. Die zu diesem Rechtsmittel erstattete Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei ON 30 wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekurse selbst zu tragen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortungen ON 21 und 28 vorläufig selbst zu tragen.

Begründung:

Die klagende Partei bietet eine Handelsregister-Datenbank an, die von Interessenten mit entsprechenden Einrichtungen (BTX-fähigen Geräten) in Anspruch genommen werden kann. Die beklagte Partei bringt seit 40 Jahren das Nachschlagewerk "Handelsregister Österreich" heraus, das in alphabetischer Reihenfolge die in den österreichischen Handelsregistern eingetragenen Unternehmen und deren Rechtsverhältnisse enthält. In diesem Nachschlagewerk war in den letzten Jahren (36. bis 39. Ausgabe) jeweils ein Anerkennungsschreiben des Leiters des Handelsregisters des Han...

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