Entscheidungstext nº 4Ob587/87 (4Ob588/87) of Oberster Gerichtshof, November 17, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Josef B*** Gesellschaft mbH, Bludenz, Herrengasse 23, vertreten durch Dr. Christian Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagten und widerklagenden Parteien 1.) K*** AG, Niederlassung München, München 90, Warngauerstraße 46,

2.) I*** C*** Gesellschaft mbH, Wien 23.,

Meischlgasse 11, beide vertreten durch Dr. Volkmar Schicker, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2,257.974,84 S sA und 4,713.060,76 S sA (Revisionsinteresse 2,257.974,84 S), infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5. Juni 1987, GZ 3 R 27/87-37, womit infolge Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei das Teilurteil des Handelsgerichtes Wien vom 12. November 1986, GZ 14 Cg 17/86-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 4Ob587/87 (4Ob588/87) of Oberster Gerichtshof, November 17, 1987

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, das auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gleich Verfahrenskosten erster Instanz Bedacht zu nehmen haben wird.

Begründung:

Nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen ist die klagende und widerbeklagte Partei (im folgenden Klägerin genannt) von den beiden beklagten und widerklagenden Parteien (im folgenden Beklagte) mit der Lieferung und Montage einer kompletten Ölstehtankanlage im Blockheizkraftwerk BMW Steyr beauftragt worden. Danach waren von der Klägerin ein oberirdischer stehender Lagertank für Heizöl mit einem Fassungsvermögen von 1.000 m3 und eine Stahlauffangwanne im Durchmesser von 12 m samt allen zugehörigen Einrichtungen herzustellen und zu montieren.

Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Klage von den Beklagten die Zahlung des vereinbarten und sich aus ihren Rechnungslegungen über Zusatzbestellungen und Durchführung diverser Regiearbeiten ergebenden Werklohnes von 2,257.974,84 S sA. Die Beklagten hätten die Fertigstellung des bestellten Werkes verweigert und befänden sich im Annahmeverzug. Nach der Fertigstellung des Tanks sei dieser durch Wasserfüllung auf Dichtheit geprüft und von der Bauherrschaft mit Heizöl gefüllt worden. In der Folge sei auch die Auffangwanne fertiggestellt und auf Dichtheit geprüft worden. Vorerst habe sich kein Anstand ergeben, doch sei bald darauf aus der zum Brenner führenden Leitung statt Öl Wasser gekommen. Bei der folgenden, ohne Kontrolle vorgenommenen Entleerung der Wanne durch die Bauleitung der Beklagten sei eine größere Menge von Öl über den Kanal in die Enns ausgeflossen. Es habe sich herausgestellt, daß der Tank bei der ...

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