Entscheidungstext nº 13Os88/87 of Oberster Gerichtshof, November 05, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Levnaic-Iwanski als Schriftführers in der Strafsache gegen Dr. Manfred S*** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 12, 15, 75 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht Feldkirch vom 29. April 1987, GZ. 16 Vr 405/87-185, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, und des Verteidigers Dr. Sarlay, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os88/87 of Oberster Gerichtshof, November 05, 1987

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 16 (sechzehn) Jahre erhöht.

Der Angeklagte wird mit seiner Berufung hierauf verwiesen. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Der am 14.Dezember 1938 geborene ehemalige Rechtsanwalt Dr. Manfred S*** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des versuchten Mordes als Bestimmungstäter nach §§ 12 (zweiter Fall), 15, 75 StGB. (I), des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht als Bestimmungstäter nach §§ 12 (zweiter Fall), 288 Abs 1 StGB. (II) und des Vergehens na...

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