Entscheidungstext nº 8Ob588/87 of Oberster Gerichtshof, November 05, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***- UND M*** Gesellschaft mbH, 1120 Wien, Rosenhügelstraße 10, vertreten durch Dr. Klaus Krebs, Rechtsanwalt in Wien, Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Ing. Werner S*** Baugesellschaft mbH & Co KG, 2500 Baden, Welzergasse 27, vertreten durch Dr. Norbert Kosch, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Ing. Joachim S***, 2435 Ebergassing, Wienerherberg-Industriezentrum, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4,709.892,52 S sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2. Februar 1987, GZ 4 R 253/86-74, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 9. Juni 1986, GZ 15 Cg 237/82-67, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

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Entscheidungstext nº 8Ob588/87 of Oberster Gerichtshof, November 05, 1987

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Zahlung von 4,709.892,52 S sA und brachte im wesentlichen vor, der Beklagte habe ihr am 22. Oktober 1980 den Auftrag zur Errichtung einer Lagerhalle mit Bürohaus um ein vereinbartes Entgelt von 4,712.920 S erteilt. Am 20. Jänner 1981 habe sie auf Grund verschiedener Wünsche des Beklagten ein Nachtragsangebot erstellt, die Parteien hätten sich auf die Durchführung von Nachtragsarbeiten um einen Gesamtbetrag von 380.000 S zuzüglich Umsatzsteuer geeinigt. Der Gesamtbetrag sollte vereinbarungsgemäß in acht Teilzahlungen und einer Schlußzahlung beglichen werden. Am 10. März 1982 habe die Klägerin die Schlußrechnung über insgesamt 6,428.892,52 S gelegt. Abzüglich der geleisteten Teilzahlungen hafte der Klagsbetrag unberichtigt aus. Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und führte im wesentlichen aus, daß der von der Klägerin geforderte Rest des Entgelts nicht fällig sei, weil der Werkvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sei. Wegen grober Mängel in der Ausführung sei es dem Beklagten bis heute nicht gelungen, eine behördliche Benützungsbewilligung für die Lagerhalle mit Bürohaus zu erhalten. Abgesehen von einer Reihe anderer Mängel seien die Fundamente von der Klägerin nicht auftragsgemäß und nicht den Anforderungen des Zivilingenieurs für Statik entsprechend ausgeführt worden. Betonprüfungen hätten teilweise die Verwendung von Beton nicht mit der vorgeschriebenen Druckfestigkeit B 160, sondern von geringerer ergeben, nämlich mit B 80. Dies sei von wichtiger Bedeutung, weil weitere Prüfungen das Grundwasser als stark angreifend "bei Verwendung eines nicht sulfatbeständigen Zementes" angegeben hätten. An diesem Mangel treffe die Klägerin das alleinige Verschulden. Dem Beklagt...

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