Entscheidungstext nº 12Os122/87 of Oberster Gerichtshof, October 22, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Oktober 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bernscherer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred J*** wegen des Vergehens der Veruntreuung unter Ausnützung einer Amtshandlung nach §§ 133 Abs. 1 und 2 erster Fall, 313 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alfred J*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5.Mai 1987, GZ 10 Vr 800/87-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os122/87 of Oberster Gerichtshof, October 22, 1987

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred J*** des Vergehens der Veruntreuung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach §§ 1...

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