Entscheidungstext nº 8Ob527/87 of Oberster Gerichtshof, October 21, 1987

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Michael M***, Kaufmann, Vordere Zollamtstraße 11, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Julius H*** Chemische und Waschmittelindustrie Gesellschaft m.b.H., Schöpfstraße 19, 6020 Innsbruck, vertreten durch DDr. Armin Santner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Zahlung von $ 92.040,-- s.A. sowie S 261.912,68 s.A. und Rechnungslegung (S 400.000,--), infolge Rekurses der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19. November 1986, GZ 5 R 307/86-20, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. Juni 1986, GZ 9 Cg 97/85-15, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 8Ob527/87 of Oberster Gerichtshof, October 21, 1987

Spruch

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere

Verfahrenskosten zu behandeln.

Begründung:

Der Kläger stellte in seiner am 8. August 1983 eingebrachten Klage das Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm $ 92.040,-- zahlbar in österreichischen Schilligen zum Kurs der Wiener Börse Devise-Ware New York am Tag der ausdrücklichen Fälligstellung (29. Juli 1983) samt 13 % Zinsen zuzüglich 18 % Umsatzsteuer aus den Zinsen seit 29. Juli 1983 zu bezahlen und Abrechnung über die Veranlagung der Dollarprovision von $ 92.040,-- und die dadurch effektiv erwirtschafteten Zinsen zu legen und einen Eid dahingehend zu leisten, daß ihre Angaben richtig und vollständig sind. Mit einem am 6. Mai 1985 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 8), vorgetragen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. Mai 1985 (ON 9), änderte der Kläger sein Begehren dahin, daß er nunmehr verlangte, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm $ 92.040,-- ("in US-Dollar") sowie weitere $ 11.267,-- "diese zahlbar in österreichischen Schillingen zum Kurs der Wiener Börse Devise-Ware New York zum Kurs US-Dollar Mittelkurs März 1985 1 US-Dollar = ÖS 23,246, zuzüglich 15 % Zinsen zuzüglich 18 % Umsatzsteuer aus den Zinsen seit 24. September 1981, zahlbar in österreichischen Schilligen zum Kurs der Wiener Börse Devise-Ware New York zum Kurs Dollarmittelkurs März 1985

1 US-Dollar = ÖS 23,246", zu bezahlen und eine Abrechnung über die Veranlagung der Dollarprovision von $ 92.040,-- und die dadurch effektiv erwirtschafteten Zinsen zu legen und einen Eid dahingehend zu leisten, daß die Angaben richtig und vollständig sind. Ferner stellte der Kläger das Eventualbegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm $ 92.040,-- zahlbar in österreichischen Schilligen zum Kurs der Wiener Börse Devise-Ware New York " zum US-Dollar-Mittelkurs für März 1985, 1 US-Dollar = ÖS 23,246, samt 15 % Zinsen zuzüglich 18 % Umsatzsteuer aus den Zinsen seit 24. September 1981 zu bezahlen, abzüglich der Akontozahlung von S 1,185.489,--" und Abrechnung über die Veranlagung der Provision von US-Dollar 92.040,-- und die dadurch effektiv erwirtschafteten Zinsen zu legen und einen Eid dahingehend zu leisten, daß ihre Angaben richtig und vollständig sind.

Der Kläger brachte im wesentlichen vor, er habe nebst anderen Leistungen für die Beklagte ein die Lieferung von 1.000 Tonnen Waschpulver betreffendes Geschäft mit der Firma C*** in Bagdad (Irak) vermittelt und in diesem Zusammenhang gegenüber Geschäftspartnern im Irak Zahlungsverpflichtungen übernommen. Zur Abdeckung der sich daraus ergebenden Belastungen sei zwischen den Streitteilen vereinbart worden, daß der Kläger neben einer in Schilligen zu bezahlenden Provision eine "Dollarprovision" in der Höhe von $ 92.040,-- (das entspreche 6 % der...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company