Entscheidungstext nº 4Ob557/87 (4Ob558/87) of Oberster Gerichtshof, October 20, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei V*** E***- UND P*** registrierte Genossenschaft mbH, Rottenmann, Hauptplatz 12, vertreten durch Dr. Hubert Mayrhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Dr. Alois K***, Rechtsanwalt, Liezen, Gartenweg 1, wegen S 3,953.064,72 samt Anhang (5 Cg 57/86 des Kreisgerichtes Leoben) und S 152.706,69 samt Anhang (5 Cg 58/86 des Kreisgerichtes Leoben), infolge Revision der klagenden Partei und Rekurses beider Parteien gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 18. September 1986, GZ 7 R 105,106/86-41, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 19. März 1986, GZ 5 Cg 57/86-31, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob557/87 (4Ob558/87) of Oberster Gerichtshof, October 20, 1987

Spruch

Den Rekursen und der Revision wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und - in gleichzeitiger Abänderung des angefochtenen Teilurteils - in der Sache selbst zu Recht erkannt:

"I. Das Klagebegehren des Inhaltes, die beklagte und widerklagende Partei sei schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei den Betrag von S 3,953.064,72 samt 4 % Zinsen seit 13. August 1985 zu zahlen, wird abgewiesen.

II. 1. Die mit Widerklage geltend gemachte Forderung von

S 152.760,69 s.A. besteht zu Recht.

    2. Die von der klagenden und widerbeklagten Partei bis zur Höhe dieser Forderung geltend gemachte Gegenforderung besteht nicht zu Recht.

    3. Die klagende und widerbeklagte Partei ist daher schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei den Betrag von S 152.760,69 samt 4 % Zinsen seit 17. September 1985 binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

III. Die klagende und widerbeklagte Partei ist weiters schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei die mit S 428.559,80 bestimmten Kosten aller drei Instanzen (darin S 27.341,80 Umsatzsteuer und S 127.770 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Entscheidungsgründe:

Die BV-Bauprojekte Verwertungs GesmbH (im folgenden kurz: Firma BV), die Eigentümerin der Liegenschaft EZ 92 KG Hütteldorf, 1140 Wien, Rosentalgasse Nr. 12, gewesen war, erteilte der Bauunternehmung B*** F*** KG den Auftrag zur Errichtung der ersten Baustufe einer Wohnhausanlage auf diesem Grundstück. Die B*** F*** KG unterfertigte einen Generalunternehmervertrag. 50 % der voraussichtlichen Finanzierungskosten übernahm die Bankhaus F*** & CO AG (im folgenden: Bankhaus F***), die sich ein Pfandrecht im Gesamtbetrag von rund 33 Millionen S auf der Liegenschaft einverleiben ließ. Die zweite Hälfte der Baukosten sollte mit dem Erlös aus dem Abverkauf der Wohnungen abgedeckt werden. Der Wiener Rechtsanwalt Dr. Michael G*** verwendete sich bei der Bank für die Bereitstellung der zugesagten Finanzierung. Er verfaßte die Kaufverträge und übernahm als Treuhänder der Käufer die Kaufpreise mit dem Auftrag, die lastenfreie Verbücherung oder erstrangige Einverleibung der Pfandrechte der Bausparkassen herbeizuführen. Nach dem Abverkauf eines Drittels der Eigentumswohnungen wurde 1980 mit dem Bau der ersten Baustufe begonnen.

Die klagende und widerbeklagte Bank (im folgenden kurz Klägerin) räumte der B*** F*** KG einen Zessionskredit in Millionenhöhe ein und kaufte die von der Firma BV zur Abdeckung der Baukosten begebenen (und akzeptierten) Wechsel an; die Wechselsumme buchte sie auf dem Girokonto der B*** F*** KG gut. Während die Firma BV anfangs die Wechsel bei Fälligkeit einlöste, übergab sie später von ihr akzeptierte Prolongate. Bis Herbst 19...

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