Entscheidungstext nº 4Ob576/87 of Oberster Gerichtshof, October 20, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alwin P***, Mechanikermeister, St.Marien, Kimmersdorf 88, vertreten durch Dr.Helmut Werthner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Helga P***, Hausfrau, St.Marien, Kimmersdorf 88, vertreten durch Dr.Josef Lechner, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Einwilligung in eine grundbücherliche Einverleibung (Streitwert S 382.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 23.März 1987, GZ. 1 R 168/86-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 27.März 1986, GZ. 3 Cg 260/85-9, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. den

B e s c h l u ß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob576/87 of Oberster Gerichtshof, October 20, 1987

Spruch

Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.036,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.185,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile haben am 15.4.1963 vor dem Standesamt St.Marien die Ehe geschlossen. Am 17.3.1965 errichteten sie mit Notariatsakt folgenden Ehepakt:

"Erstens: Herr Alwin und Frau Helga P*** errichten hiemit über ihr gesamtes Vermögen, welches sie derzeit besitzen und in Hinkunft während der Ehe einzeln oder zusammen, auf welche Art immer, erwerben oder erben sollten, eine allgemeine, bereits unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft. Ausgenommen von dieser Gütergemeinschaft bleibt lediglich das für den ausschließlichen persönlichen Gebrauch der Vertragsparteien bestimmte bewegliche Vermögen, insbesondere die Kleidung und Wäsche, sowie die beiden Vertragsparteien gemeinsam gehörigen Hausratsgegenstände, schließlich der Personenkraftwagen des Herrn Alwin P***, Marke Citroen, Baujahr 1960; diese Gegenstände bleiben daher Sondergut der Vertragsparteien.

Zweitens: In diese Gütergemeinschaft bringt der Gatte, Herr Alwin P***, das ihm allein gehörige Grundstück 146/2 Acker der Katastralgemeinde Oberndorf ein. Dieses Grundstück ist derzeit in der Grundbuchseinlage 12, Katastralgemeinde Kümmersdorf, vorgetragen. Für dieses Grundstück ist eine neue Grundbuchseinlage im Grundbuch der Katastralgemeinde Oberndorf zu eröffnen, und zwa...

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