Entscheidungstext nº 13Os40/87 of Oberster Gerichtshof, October 15, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter B*** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht Linz vom 11.Dezember 1986, GZ 22 Vr 1825/85-310, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, der Privatbeteiligten Milka P*** und Miljana P*** sowie des Verteidigers

Dr. Trenkwalder, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 13Os40/87 of Oberster Gerichtshof, October 15, 1987

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Der am 1.Feber 1940 geborene, zuletzt längere Zeit beschäftigungslose Walter B*** wurde des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB. (1) sowie des Verbrechens des schweren Raubes (in zwei Fällen) nach §§ 142 Abs 1, 143 (erster und zweiter Fall) StGB, in dem zweiten Raubfaktum mit zweifacher Todesfolge nach § 143, letzter Fall, StGB. (2 und 3) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last,

1. am 8.Oktober 1980 in Linz oder Traun im Zusammenwirken mit dem wegen dieser Tat in einem abges...

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