Entscheidungstext nº 4Ob364/87 of Oberster Gerichtshof, September 15, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Petrag, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei VVÖ - V*** V***

Ö***, Interessenvertretung für Video und Audio, Wien 7, Neubaugasse 51/3, vertreten durch Dr. Anton Pokorny, Dr. Franz Withoff und Dr. Stefan Petrofsky, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R*** Videothekengesellschaft mbH, Wien 10, Laxenburgerstraße 33, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in Bruck a.d. Leitha, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 320.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 1.Juni 1987, GZ 5 R 102/87-10, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 11. März 1987, GZ 39 Cg 10/87-5, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 4Ob364/87 of Oberster Gerichtshof, September 15, 1987

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Begründung:

Die beklagte Partei betreibt in Wien 10., Laxenburgerstraße 33, einen Videokassettenverleih ("Videothek"). Sie hält das Geschäft auch an Sonntagen geöffnet. Ein aus diesem Grund gegen den Geschäftsführer der beklagten Partei eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren wurde gemäß § 45 Abs 1 lit b VStG eingestellt.

Der klagende Verband (§ 14 UWG) erhebt das inhaltsgleiche Klage- und Sicherungsbegehren, der beklagten Partei zu verbieten, ihre Betriebsräumlichkeiten an Sonn- und Feiertagen geöffnet zu halten und an diesem Tag Videokasset...

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