Entscheidungstext nº 3Ob41/87 of Oberster Gerichtshof, September 09, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F. W*** Gesellschaft m.b.H., Wien 20, Wehlistraße 29, vertreten durch Dr. Walter Schuppich ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B*** Gesellschaft m.b.H., Enzesfeld-Lindabrunn, vertreten durch Dr. Rudolf Breuer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3. Dezember 1986, GZ 17 R 249/86-11, womit das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 1. Juli 1986, 16 Cg 1/86-6, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 3Ob41/87 of Oberster Gerichtshof, September 09, 1987

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Die Kosten der Rekursbeantwortung der klagenden Partei sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die klagende Partei war von einem Dritten mit der Herstellung eines Gebäudes beauftragt worden und erteilte ihrerseits der beklagten Partei als Subunternehmer den Auftrag, für dieses Gebäude eine Vollwärmeschutzfassade herzustellen. Die beklagte Partei brachte in der Folge gegen die klagende Partei eine Klage auf Bezahlung ihrer restlichen Entgeltforderung von 433.560,-- S sA ein. Die hier klagende Partei beantragte die Abweisung der Klage. Vom Entgeltanspruch der hier beklagten Partei seien 61.170,-- S wegen der unrichtigen Verrechnung des Ausmaßes, 25.500,-- S wegen eines vereinbarten Haftrücklasses, 2.550,-- S wegen der Beistellung von Strom und Wasser, 10.200,-- S für Bauschäden (ds. bei der Herstellung des Werkes verursachte Schäden) und 23.100,-- S wegen "Qualitätsmängel" der Fassade, auf die die hier b...

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