Entscheidungstext nº 10Os46/87 of Oberster Gerichtshof, September 01, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat am 1.September 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adolf G*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 12. Juni 1986, GZ 10 a Vr 97/85-61, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, des Angeklagten und dessen Verteidigers Dr. Bernhauser zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 10Os46/87 of Oberster Gerichtshof, September 01, 1987

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut den Punkten II, III/B und III/C sowie im Strafausspruch aufgehoben; im Umfang der Aufhebung des Schuldspruchs und des darauf bezogenen Strafausspruchs wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Ansonsten wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Im Umfang der Aufhebung des Strafausspruchs wegen der dem Angeklagten weiterhin zur Last fallenden, von der teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs unberührt gebliebenen strafbaren Handlungen wird gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt und der Angeklagte gemäß §§ 28 Abs. 1, 148 zweiter Strafsatz StGB zu 20 (zwanzig) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Berufung wird er auf diese Entscheidung verwiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die durch den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adolf G*** (I) des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahr...

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