Entscheidungstext nº 2Ob530/87 of Oberster Gerichtshof, September 01, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Heinrich S***, Pensionist, 4614 Marchtrenk, Robert Koch-Straße 9, und Verlassenschaft nach der am 14.März 1986 verstorbenen Anna S***, wohnhaft gewesen ebendort, beide vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien Johann und Anna S***, Bundesbahnbeamter bzw. Vertragsbedienstete, 4614 Marchtrenk, Robert Koch-Straße 11, beide vertreten durch Dr. Ludwig Pramer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Aufhebung eines Übergabsvertrages und grundbücherlicher Löschung des Eigentumsrechtes der Übernehmer (Streitwert S 310.000,--), hilfsweise wegen Aufhebung eines Übergabsvertrages und Einwilligung der Übernehmer in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Übergeber, hilfsweise wegen Leistung des Ausgedinges an beide klagenden Parteien und Zahlung von S 55.000,-- s.A. an den Erstkläger, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 25. November 1986, GZ 4 R 124/86-21, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 10. Februar 1986, GZ 6 Cg 3/86-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 2Ob530/87 of Oberster Gerichtshof, September 01, 1987

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, den beklagten Parteien die mit S 12.381,56 (darin keine Barauslagen und S 1.125,56 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Mit Übergabsvertrag vom 6.10.1979 übergaben die Kläger - die Zweitklägerin ist nach dem Schluß der Verhandlung erster Instanz verstorben - den Beklagten, ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn, die Liegenschaft "Wegmacherhäusl auf der Haid Hausnummer 13 zu Leithen" EZ 99 der KG Marchtrenk im Gesamtausmaß von 3.812 m2, wobei sie sich folgende Wohn- und Ausgedingsrechte vorbehielten:

1) Das Recht auf die auschließliche Benützung des gesamten Wohnhauses Marchtrenk, Robert Koch-Straße Nr. 9, welches die Übernehmer im stets gut wohn- und heizbaren Stand zu halten und falls dieses einem Naturereignis zum Opfer fallen sollte, wieder neu aufzubauen haben. Mit diesem Wohnungsrecht ist die Benützung der Was...

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