Entscheidungstext nº 4Ob344/87 of Oberster Gerichtshof, July 14, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Angst, Dr. Petrag und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** D*** Betriebsberatungs- und Vermögensberatungs-Gesellschaft m.b.H., 8010 Graz, Hans-Sachs-Gasse 4, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei GRAZER SÜDOST-MESSE reg. Gen.m.b.H., 8010 Graz, Messeplatz 1, vertreten durch Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,--), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 23. März 1987, GZ 3 R 41/87-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Jänner 1987, GZ 7 Cg 477/86-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob344/87 of Oberster Gerichtshof, July 14, 1987

Spruch

Der Revisionsrekurs wegen Nichtigkeit wird verworfen. Im übrigen wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes mit folgender Maßgabe wiederhergestellt wird:

"Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei gegen die beklagte Partei auf Unterlassung wettbewerbsfremder Ankündigungen und Handlungen wird der beklagten Partei für die Dauer dieses Rechtsstreites im geschäftlichen Verkehr bei der Veranstaltung von Verkaufsausstellungen, die nicht als Messen oder messeähnliche Veranstaltungen anzusehen sind, insbesondere in der Art, wie sie in der Zeit vom 6. Dezember bis 14. Dezember 1986 unter der Bezeichnung "Geschenk und Handwerk" durchgeführt wurde, verboten,

a) das Offenhalten solcher Verkaufsausstellungen an Werktagen außerhalb der nach dem Ladenschlußgesetz und den örtlich gültigen Ladenschlußverordnungen bestimmten Uhrzeiten anzukündigen und/oder solche Verkaufsausstellungen außerhalb der gebotenen Ladenschlußzeiten offenzuhalten;

b) das Offenhalten solcher Verkaufsausstellungen an Sonn- und Feiertagen ohne besondere Genehmigung des zuständigen Landeshauptmannes anzukündigen und/oder solche Verkaufsausstellungen an Sonntagen und Feiertagen o...

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