Entscheidungstext nº 6Ob611/87 of Oberster Gerichtshof, July 09, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Bernhard L***, katholischer Weltpriester, Kapuzinerstraße 84, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Hans Hochleitner und Dr. Josef Broinger, Rechtsanwälte in Eferding, wider die beklagten Parteien 1. Oberstudienrat Mag.Dr. Wilhelm E***, Gymnasialdirektor i.R., Aubrunnerweg 31, 4040 Linz, und 2. Werner B***, Lehrer i.R., Aubrunnerweg 25, 4040 Linz, beide vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Widerruf (Streitwert je 50.000 S) infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6. Februar 1987, GZ 6 R 162/86-16, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21. März 1986, GZ 5 Cg 260/85-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 6Ob611/87 of Oberster Gerichtshof, July 09, 1987

Spruch

Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.

Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 4.668,18 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 424,38 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist katholischer Weltpriester und leitet das Referat für Ehe- und Familienseelsorge im Pastoralamt der Diözese Linz. Seine Tätigkeit als Referatsleiter umfaßt auch die Beantwortung von Fragen der Familienplanung.

Im April 1985 richteten die beiden Beklagten an den Präfekten der Glaubenskongregation im Vatikan, Kardinal Dr. Joseph R***, ein Schreiben (Beilage 4), worin sie diesem zunächst mitteilten, daß 500 Exemplare einer mit der Lehre der Kirche in jeder Hinsicht übereinstimmenden Kleinschrift aufgrund eines Gutachtens des Klägers eingestampft werden sollten und sich die Linie des Linzer Pastoralamtes mit den vom Höchsten Lehramt vertretenen Auffassungen durchaus nicht immer zu decken scheine. Dann führten sie wörtlich aus:

"Es ist bekannt, daß Herr Dr. L***, der sich nicht gescheut hat, im Zusammenhang mit der...

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