Entscheidungstext nº 8Ob508/87 of Oberster Gerichtshof, July 08, 1987

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rupert K***, Pensionist, 4600 Schauersberg 79, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien

1) Verlassenschaft nach dem am 5. September 1984 verstorbenen Mathias K***, Pensionist, 4600 Schauersberg 78, vertreten durch den Kurator Dr. Klaus Dieter Strobach, Rechtsanwalt in Grieskirchen, und 2) Karl K***, Pensionist, 4600 Schauersberg 78, vertreten durch den Sachwalter Dr. Günter Geusau, Rechtsanwalt in Wels, wegen Zahlung von S 1,899.500,-- s.A., Leistung einer monatlichen Rente von S 3.500,-- ab 1. Jänner 1985 und Feststellung (S 50.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 30. September 1986, GZ 3 R 181/86-90, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Teil- und Zwischenurteil des Kreisgerichtes Wels vom 13. November 1985, GZ 2 Cg 245/84-72, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 8Ob508/87 of Oberster Gerichtshof, July 08, 1987

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 15. Juli 1963 von seinem Schwiegervater Mathias K*** und dessen Sohn, dem Zweitbeklagten, im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung schwer verletzt. Mathias K*** ist am 5. September 1984 verstorben. Mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 21. Juli 1964, 13 E Vr 863/63-49, wurden Mathias K*** und der Zweitbeklagte unter anderem des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung nach § 157 Abs 2 StG schuldig erkannt. Es wurde ihnen zur Last gelegt, am 15. Juli 1963 in Traunleiten bei einer gegen den Kläger unternommenen Mißhandlung dadurch, daß sie diesem mit einem Holzprügel mehrere Schläge auf den Kopf versetzten, gegen diesen zwar nicht in der Absicht, ihn zu töten, aber doch in einer anderen feindseligen Absicht auf solche Art gehandelt zu haben, daß daraus eine schwere Verletzung des Klägers, nämlich ein Schädelbasisbruch mit Gehirnquetschung, verbunden mit einer 30 Tage übersteigenden Berufsunfähigkeit und Gesundheitsstörung, erfolgt sei, wobei sich nicht erweisen lasse, wer von ihnen die schwere Verletzung zugefügt habe. Ein von Mathias K*** gegen dieses Urteil erhobenes Rechtsmittel bli...

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