Entscheidungstext nº 8Ob553/87 of Oberster Gerichtshof, July 08, 1987

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga C***, Pensionistin, 4801 Traunkirchen, Viechtau Nr. 12, vertreten durch Dr. Wilfried Mayer, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei Dr. Max C***, prakt. Arzt. i.R., 1080 Wien, Florianigasse 60, vertreten durch Dr. Josef Lenz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 23.248,25 s.A. und Zwischenantrag auf Feststellung, infolge Revision der klagenden und beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 16. Dezember 1986, GZ R 418/85-51, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 23. November 1983, GZ 3 C 503/81-20, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 8Ob553/87 of Oberster Gerichtshof, July 08, 1987

Spruch

Der Revision der Klägerin wird teilweise, jener des Beklagten nicht Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung unter Berücksichtigung unangefochten gebliebener und bestätigter Teile insgesamt zu lauten hat:

Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, der Klägerin S 23.248,25 samt 4 % Zinsen seit 1. Jänner 1981 zu bezahlen und dessen Zwischenantrag auf Feststellung, daß das Recht, Räume im Haus Viechtau Nr. 12 zu vermieten, den Streitteilen im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile zustehe und daß der Klägerin im Haus Viechtau Nr. 11 die Räume im Obergeschoß nur zur persönlichen Benützung überlassen seien, werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster, zweiter und dritter Instanz werden gegenseitig aufgehoben.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Bezahlung von S 23.248,25 samt Anhang. Sie sei Verwalterin der Liegenschaften EZ 47 und EZ 179 KG Winkl, welche zu zwei Drittel in ihrem Eigentum und zu einem Drittel im Eigentum des Beklagten seien. In der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1980 hätten die Aufwendungen die Einnahmen um S 69.744,75 überstiegen. Der auf den...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company