Entscheidungstext nº 6Ob609/87 of Oberster Gerichtshof, June 25, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermine G***, im Haushalt, Hitzendorf, Mayersdorf 3, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch, Dr. Hans-Peter Benischke und Dr. Klaus Kollmann, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Karl R***, technischer Angestellter, Graz, Jakob-Gschiel-Gasse 8/27, vertreten durch Dr. Peter Böhm, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit und Löschung dieser Dienstbarkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 23. März 1987, GZ. 2 R 36/87-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 14. November 1986, GZ. 16 Cg 432/84-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 6Ob609/87 of Oberster Gerichtshof, June 25, 1987

Spruch

Der Revision wird stattgegeben und das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung des Beklagten, soweit sie nicht bereits beschlußmäßig erledigt wurde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind Kosten des Berufungsverfahrens.

Begründung:

Ein in der Natur auf mehreren hundert Metern ausgebildeter Weg (in der Folge Zufahrtsweg) mündet aus nordöstlicher Richtung etwa rechtwinkelig in die an der Kreuzungsstelle von Südost nach Nordwest verlaufende Landesstraße. Dieser Zufahrtsweg verläuft durchwegs über Privatgrund. Von der Landesstraße weg durchquert er zunächst auf einer Länge von etwa 60 m das Grundstück 211/2 und verläuft dann entlang der nordwestlichen Grundgrenze von 10 weiteren Grundstücken, und zwar der Reihe nach auf den Grundstücken 211/1, 213/...

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