Entscheidungstext nº 12Os9/87 of Oberster Gerichtshof, June 25, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Friedrich und Dr. Hörburger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Swoboda als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefan U*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. November 1986, GZ 12 Vr 1842/86-110, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, und des Verteidigers Dr. Lemesch jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os9/87 of Oberster Gerichtshof, June 25, 1987

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Dem Angeklagten fallen gemäß § 390 a StPO die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der österreichische Staatsbürger Stefan U*** des Verbrechens des (zu ergänzen: gewerbsmäßigen) schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in der Zeit von 1979 bis 1980 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachstehende Personen durch die Vorspiegelung, eine Option auf die Lieferung von 1.000 Tonnen Gold zu erteilen und autorisiert zu sein, diese 1.000 Tonnen Gold mit einem Einschlag von 4,25 US-Dollar pro ...

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