Entscheidungstext nº 6Ob682/86 of Oberster Gerichtshof, June 25, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*** B***-A***, Linz, Landstraße 70-72, vertreten durch

Dr. Eckart Fussenegger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Rupert K***, Kaufmann, Bischofshofen, Heizhausgasse 3, 2.) Anton F***, Kaufmann, Kuchl,

Georgenberg 12, 3.) Peter S***, Kaufmann, Bischofshofen, Heizhausgasse 3, und 4.) Rochus S***, Kaufmann, Hallein, Ederstraße 1, alle vertreten durch Dr. Ernst Blanke, Rechtsanwalt in Hallein, wegen Unterlassung, hilfsweise wegen Überbindung einer Unterlassungspflicht (Streitwert 200.000 S), infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 19. August 1986, GZ. 1 R 124/86-13, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. Februar 1986, GZ. 8 Cg 100/85-9, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 6Ob682/86 of Oberster Gerichtshof, June 25, 1987

Spruch

Der Revision der beklagten Parteien wird nicht stattgegeben. Der Revision der Klägerin wird stattgegeben und das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz abgeändert.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit 22.546,76 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten an Barauslagen 5.000 S und an Umsatzsteuer 1.595,16 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft, die sich mit der Erzeugung und dem Vertrieb von Bier und alkoholfreien Getränken befaßt. Sie war Eigentümerin einer in einer Salzburger Marktgemeinde gelegenen Liegenschaft. Auf deren Gutsbestand befand sich die Baulichkeit eines Hotelbetriebes und eines von diesem durch einen Privatweg getrennten sogenannten Zuhauses. Die Klägerin hatte den Hotelbetrieb wegen Unrentabilität eingestellt. Die vier Beklagten planten eine Neuaufteilung des Gutsb...

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