Entscheidungstext nº 10Os183/86 of Oberster Gerichtshof, June 23, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bibulowicz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Matthias A*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 5. November 1986, GZ 10 b Vr 1157/85-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 10Os183/86 of Oberster Gerichtshof, June 23, 1987

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Matthias A*** des (als Beitragstäter begangenen) Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Demzufolge hat er am 13. März 1985 i...

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