Entscheidungstext nº 14ObA82/87 of Oberster Gerichtshof, June 17, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.- Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Helmut N***, M***-B***-Gesellschaft mbH, Wien 9., Günthergasse 3, vertreten durch Dr. Helmut Neudorfer und Dr. Klaus Griensteidl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Max Ulrich S***, Geschäftsführer, Linz, Grüntalerstraße 37, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück und Dr. Peter Wagner, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 532.684,09 netto sA (Revisionsstreitwert S 400.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 26. November 1986, GZ. 12 Cg 13/86-28, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeitsgerichtes Linz vom 25. November 1985, GZ. 3 Cr 19/85-12, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 14ObA82/87 of Oberster Gerichtshof, June 17, 1987

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.036,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.185,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte war seit Mai 1977 als Personalberater bei der klagenden M***-B*** angestellt, die sein Dienstverhältnis zum 30.9.1984 aufkündigte. In Punkt VI. des Dienstvertrages verpflichtete sich der Beklagte, "während eines Zeitraumes von zwei Jahren nach einem eventuellen Ausscheiden,....

Mitarbeiter der Dienstgeberin oder von Partnerfirmen, die zur Zeit seines Ausscheidens oder in den letzten zwölf Monaten vor diesem Zeitpunkt angestellt waren", nicht "abzuwerben, zu beschäftigen oder mit ihnen in anderer Weise zusammenzuarbeiten. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Vereinbarung" verpflichtete sich der Beklagte, "eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe des einfachen Jahresbezuges des obenangeführten jeweiligen Mitarbeiters (an die klagende Partei) zu zahlen." Der Beklagte gründete während der Kündigungszeit ein eigenes Betriebsberatungsunternehmen, die S***-Ges.m.b.H., die am 1.10.1984

in Linz ihren Geschäftsbetrieb aufnahm. An diesem Tag stellte der Beklagte die bis 30.9.1984 bei der klagenden Partei als Sekretärin beschäftigt gewesene Eleonore K*** im neu gegründeten Unternehmen an. Am 16.11.1984 nahm er Dr. Gerhard H***, der bis 15.11.1984 bei der klagenden Partei angestellt gewesen war, als Personalberater in die S*** Ges.m.b.H. auf.

Die klag...

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