Entscheidungstext nº 8Ob3/87 of Oberster Gerichtshof, June 11, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wider die beklagten Parteien 1) Herbert B***, Schlosser, Muhrhoferweg 1-5/14/1, 1110 Wien, vertreten durch Dr. Ludwig Draxler, Rechtsanwalt in Wien, und 2) Friederike S***, Pensionistin, Wienerherberger Straße 35, 2435 Wienerherberg, vertreten durch Dr. Josef Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen S 46.099,20 s.A., infolge Rekurses der klagenden und der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 31. Juli 1986, GZ. 16 R 257/85-34, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 20. Mai 1985, GZ. 23 Cg 703/85-11, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

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Entscheidungstext nº 8Ob3/87 of Oberster Gerichtshof, June 11, 1987

Spruch

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere

Verfahrenskosten zu behandeln.

Begründung:

Am 13. Jänner 1984 ereignete sich gegen 23 Uhr im 11. Wiener Gemeindebezirk im Bereich der Kreuzung der Straßenzüge Am Kanal - Weichseltalweg und einer unbenannten Straße hinter dem Zentralfriedhof ein Verkehrsunfall, an dem der Polizeibeamte Günther K*** als Lenker des PKW der Klägerin mit dem Kennzeichen BP 3.618 und der Erstbeklagte als (unberechtigter) Lenker eines KKW der Zweitbeklagten (Ford Taunus, ohne Kennzeichen) beteiligt waren. Der Erstbeklagte, der von dem genannten Polizeibeamten verfolgt wurde, kam mit dem KKW der Zweitbeklagten von der Fahrbahn ab und fuhr durch einen Zaun auf das Gelände einer Grabsteinfirma. Dabei wurden der KKW der Zweitbeklagten, der Zaun und Grabsteine beschädigt. Auch der verfolgende Polizeibeamte kam mit dem PKW der Klägerin von der Fahrbahn ab und fuhr gegen einen Zaunsteher; dabei wurde der PKW der Klägerin beschädigt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Mai 1984, 1 c Vr 3441/84-21, wurde der Erstbeklagte unter anderem der Vergehen der unbefugten Inbetriebnahme eines zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichteten Fahrzeuges und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt. Es wurde ihm in diesem Zusammenhang zur Last gelegt, daß er am 13. Jänner 1984 den KKW der Zweitbeklagten ohne deren Einwilligung in Betrieb nahm und daß er an diesem Tag in Schwechat dadurch, daß er als Lenker dieses Fahrzeuges mit hoher Fahrgeschwindigkeit auf den Polizeibeamten Günther K***, der ihm anläß...

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