Entscheidungstext nº 8Ob60/86 of Oberster Gerichtshof, May 21, 1987
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid K***, Hausfrau, Buntweg 19, 6511 Zams, vertreten durch Dr. Rudolf Wieser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Max M***, Vertreter, 6591 Stanz bei Landeck 53, und 2. W*** S*** W*** V***, Landesdirektion
Tirol, Salurnerstraße 2 a, 6020 Innsbruck, beide vertreten durch Dr. Alois Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, wegen Zahlung von 1,669.591 S s.A., Leistung einer monatlichen Rente von 10.000 S ab 1. März 1985 und Feststellung (250.000 S), Revisionsstreitwert886.918 S, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 16. Juni 1986, GZ 5 R 177/86-53, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26. März 1986, GZ 12 Cg 257/84-47, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:See the full content of this document
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Entscheidungstext nº 8Ob60/86 of Oberster Gerichtshof, May 21, 1987
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 18.516,63 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von 1.683,33 S, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die Klägerin wurde bei einem am 29. März 1982 vom Erstbeklagten auf der Inntal-Autobahn bei Km 95.50 als Halter und Lenker des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen T 46.276 verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach nicht mehr strittig.Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall nach mehrfachen Klagsausdehnungen und -einschränkungen unter Berücksichtigung von der Zweitbeklagten und der AUVA bereits erhaltener Zahlungen zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 1,669.591 S s.A. und zur Leistung einer monatlichen Rente von 10.000 S ab 1. März 1985; überdies stellte sie ein Feststellungsbegehren. Das Kapitalbegehren der Klägerin umfaßte unter anderem einen Betrag von 1,024.176 S an Kosten der im Hinblick auf die Behinderung der Klägerin - sie ist unfallsbedingt querschnittgelähmt - notwendig gewordenen behindertengerechten Ausstattung ihres Wohnhauses und einen Betrag von 290.000 S an Kosten einer im Hinblick auf die Behinderung der Klägerin erforderlichen Haushaltshilfe für die Zeit von Oktober 1982 bis Februar 1985 (29 Monate a 10.000 S). Auch das für die Zeit ab...See the full content of this document
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