Entscheidungstext nº 4Ob503/86 (4Ob504/86) of Oberster Gerichtshof, May 19, 1987

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Petrag und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Rudolf H***, Ang., 3500 Krems an der Donau, Meligasse 1, vertreten durch Dr. Frank Riel, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wider die beklagte und widerklagende Partei Rosa H***, Hausfrau, 3495

Rohrendorf, Untere Hauptstraße 52, vertreten durch Dr. Herbert Hofbauer und Dr. Peter Krömer, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Feststellung des Widerrufs einer Schenkung und Übergabe eines Liegenschaftsanteils sowie Lastenfreistellung (Streitwert 300.000 S), infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 29.April 1986, GZ 17 R 157/85-54, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 11.November 1980, GZ 3 Cg 98/79-35, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 4Ob503/86 (4Ob504/86) of Oberster Gerichtshof, May 19, 1987

Spruch

Der Revision der klagenden und widerbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Revision der beklagten und widerklagenden Partei teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil, das im übrigen bestätigt wird, wird in seinem Ausspruch über die Höhe der Zug-um-Zug-Leistung dahin abgeändert, daß diese Leistung mit 482.504,09 S (statt 524.881,91 S) festgesetzt wird.

Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei die mit 10.198,65 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 927,15 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu erseten.

Entscheidungsgründe:

Die am 20. Mai 1961 zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe wurde aus dem Verschulden des Klägers und Widerbeklagten (künftig kurz Kläger genannt) am 22.J...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company