Entscheidungstext nº 4Ob323/86 of Oberster Gerichtshof, May 19, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Petrag und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael S***, Programmierer, 2392 Sulz/Wienerwald, Hauptstraße 162, vertreten durch Dr. Paul Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Harald G***, Kaufmann, 1030 Wien, Geologengasse 8, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 380.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12. Dezember 1985, GZ 3 R 226/85-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Handelsgerichtes Wien vom 31. Juli 1985, GZ 37 Cg 308/83-26, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob323/86 of Oberster Gerichtshof, May 19, 1987

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.429,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.133,55 Umsatzsteuer und S 960,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des Klägers, soweit diesem beide Vorinstanzen mit Teilurteil stattgegeben haben. Die Abweisung eines Mehrbegehrens durch die Vorinstanzen wurde rechtskräftig. Danach wurde der Beklagte schuldig erkannt:

1. es im geschäftlichen Verkehr zu unterlasen, die vom Kläger entwickelte Software, nämlich das Computerprogramm MS 2 Dentsoft, sei es unter dieser oder sonstwelcher Bezeichnung immer zu vertreiben;

2. dem Kläger Rechnung über die aus der Verwendung der von ihm entwickelten Software, nämlich des Computerprogramms MS 2 Dentsoft, sei es unter dieser oder sonstwelcher Bezeichnung immer erzielten Gewinne zu legen.

Überdies wurde dem Kläger die Ermächtigung zur Veröffentlichung des Urteilsspruches über den Unterlassungsanspruch in der Österreichischen Zahnärztezeitung und in der Österreichis...

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