Entscheidungstext nº 5Ob541/87 of Oberster Gerichtshof, May 08, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem am 4. November 1980 verstorbenen Hans P***, vertreten durch den Widerstreitsachwalter Dr. Walter Kausel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** Mineralölhandels-Gesellschaft mbH, Wien 1., Parkring 18, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer und Dr. Martin Riedl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Übermittlung von Jahresabschlüssen und Feststellung (Gesamtstreitwert: 800.000,-- S) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19. Jänner 1987, GZ. 4 R 238/86-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30. Juli 1986, GZ. 29 Cg 201/86-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 5Ob541/87 of Oberster Gerichtshof, May 08, 1987

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 16.617,15 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.510,65 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Mit der am 22. November 1985 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr je eine Abschrift der aufgestellten Jahresabschlüsse für die Jahre 1981 bis 1984 zuzusenden. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30. Mai 1986 stellte die klagende Partei den Zwischenantrag auf Feststellung, daß sie mit einem Geschäftsanteil, dem eine übernommene und zur Gänze bar eingezahlte Stammeinlage von 50.000 S entspreche, Gesellschafterin der zu 7 HRB 29.157 des beim Erstgericht geführten Handelsregisters protokollierten beklagten Partei und in der Ausübung der ihr nach dem Gesetz und nach dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Rechte nicht beschränkt sei. Sie brachte im wesentlichen vor:

Der am 4. November 1980 verstorbene Hans P*** habe mit Notariatsakt vom 19. November 1976 von dem damaligen Alleingesellschafter der beklagten Partei Ing. Hannes N*** die Hälfte der Stammeinlage an der beklagten Partei erworben. Der Abtretungspreis habe 50.000 S betragen. In der Fole hätten die Gesellschafterlisten Hans P*** und Ing. Hannes N*** als Gesellschafter der beklagten Partei mit Stammeinlagen von je 50.000 S ausgewiesen. Der Zwischenfeststellungsantrag sei zulässig, weil die beklagte Partei die Gesellschaftereigenschaft der klagenden Partei mehrmals bestritten habe und die Bedeutung der begehrten Feststellung über den vorliegenden Prozeß hinausreiche. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Zwischenfeststellungsantrages. Sie wendete im wesentlichen ein:

Die klagende Partei sei nicht Gesellschafterin der beklagten Partei, sodaß der Klage und dem Zwischenfeststellungsantrag, der im übrigen mangels Rechtswirkung über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus in erster Linie zurückzuweisen wäre, die Grundlage ...

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