Entscheidungstext nº 10Os167/86 of Oberster Gerichtshof, April 28, 1987

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat am 28.April 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rainer Maria N*** und Wolfgang W*** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 erster und zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der obgenannten Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Linz vom 10.Oktober 1986, GZ 21 Vr 1679/86-59, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann und der Verteidiger Dr. Bergbauer und Dr. Oehlzand, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 10Os167/86 of Oberster Gerichtshof, April 28, 1987

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird - jener des Angeklagten N***

teilweise - Folge gegeben und es werden die Freiheitsstrafen unter Anwendung des § 41 StGB wie folgt herabgesetzt: beim Angeklagten N*** auf 4 (vier) Jahre und beim Angeklagten W*** auf 4 1/2 (viereinhalb) Jahre.

Im übrigen wird der Berufung des Angeklagten N*** nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Rainer Maria N*** und Wolfgang W*** der Verbrechen des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs. 1 StGB und des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach liegt ihnen zur Last, am 8.Juli 1986

1. in Ansfelden die gemeinsame Durchführung eines Raubüberfalles auf eine Autobahntankstelle der Raststation Ansfelden verabredet zu haben, wobei sie zu dieser Tankstelle fuhren und einen Gasrevolver zur Bedrohung des Tankwartes, einen Werkzeugschlüssel als Schlagwerkzeug, Schnüre zum Fesseln, eine Damenstrumpfhose zum Maskieren, Arbeitshandschuhe zur Vermeidung von Fingerabdrücken und einen Schraubenzieher zum eventuellen Aufzwängen von Behältnissen mit sich führten,

2. in Linz in Gesellschaft als Beteiligte und unter Verwendung einer Waffe den Konrad P*** dadurch, daß ihm N*** ei...

See the full content of this document

Sponsored links




Core Citations


CITES

CITADA por

ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company