Entscheidungstext nº 12Os171/86 of Oberster Gerichtshof, April 09, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat am 9.April 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ludwig L*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Ludwig L*** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 23. September 1986, GZ 19 Vr 1665/84-319, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, des Angeklagten Ludwig L*** und des Verteidigers Dr. Weiß zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 12Os171/86 of Oberster Gerichtshof, April 09, 1987

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Ludwig L*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ludwig L***

I./ des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147

Abs. 3 StGB

und

II./ des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB

schuldig erkannt, weil er

(zu I./) in der Zeit zwischen Jänner und Mai 1984 sowie im Februar und April 1985 in insgesamt zehn Fällen durch die Vortäuschung von Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit teils die Ausfolgung von Waren (I./1/, 2/, 4/), teils die Vermietung von Hotelzimmern einschließlich der Verabreichung von Nahrungs- und Genußmitteln sowie sonstiger Nebenleistungen, insbesondere Ermöglichung von Telefonaten (I./3/, 5/ bis 8/ und 10/), und teils die Durchführung von Taxifahrten (I./9/) betrügerisch erwirkte und dadurch seinen Vertragspartnern einen Gesamtschaden von rund 103.345 S zufügte sowie

(zu II./) im Frühjahr 1984 (richtig: am 12.August 1984 - vgl. Band II S 209-219 dA iVm S 15 unten der Urteilsausfertigung) die Polizeibeamten Wilhelm S*** und Franz R*** der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, indem er sie durch die in einer Anzeige an die Oberstaatsanwaltschaft Linz aufgestellte Behauptung, sie hätten auf andere Personen widerrechtlich Einfluß genommen sowie Urkunden oder Schriftstücke unterdrückt, des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB wissentlich falsch verdächtigte.

Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit einer auf die Z 1 a, 3, 4, 5, 9 lit. a, b und c des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, der Strafausspuch mit Berufung angefochten.

Keiner der Nichtigkeitsgründe ist gegeben:

§ 281 Abs. 1 Z 1 a StPO:

Rechtl...

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