Entscheidungstext nº 4Ob387/86 of Oberster Gerichtshof, April 07, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Kuderna, Dr. Gamerith und Dr. Maier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*** P***, Druck- und Verlagsgesellschaft m.b.H., 3100 St. Pölten, Gutenbergstraße 12, vertreten durch Dr. Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Walter J***, Geschäftsführer, 2345 Brunn/Gebirge, Pöllengraben, und 2. F*** Druck- und Verlagsgesellschaft m.b.H., 3500 Krems, Wiener Straße 127, Zweigniederlassung 1010 Wien, Marc Aurel Straße 4-6, und 2340 Mödling, Herzoggasse 3, beide vertreten durch Dr. Alfred Strommer, Dr. Johannes Reich-Rohrwig und Dr. Georg Karasek, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (hier Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die Zweitbeklagte; Streitwert für das Provisorialverfahren S 450.000), infolge Revisionsrekurses der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 8. August 1986, GZ 3 R 113/86-38, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 2. Mai 1986, GZ 37 Cg 204/85-31, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob387/86 of Oberster Gerichtshof, April 07, 1987

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei gegen die zweitbeklagte Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird der zweitbeklagten Partei ab sofort geboten, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb der periodischen Druckschrift "'Die Neue' Landeszeitung für alle Niederösterreicher" die Ankündigung und Durchführung von Werbemaßnahmen zu unterlassen, bei denen Inserate für private Zwecke unentgeltlich abgegeben werden, wenn durch die Teilnahmebedingungen, insbesondere durch solche oder ähnliche, wie sie in dem auszuschneidenden Gutschein für eine Gratis-Privatanzeige in Verbindung mit den Anzeigebedingungen angeführt sind, der Eindruck erweckt wird, daß zur Teilnahme der Erwerb der periodischen Druckschrift "'Die Neue' Landeszeitung für alle Niederösterreicher" notwendig oder zumindest förderlich sei.

Hingegen werden die Sicherungsbegehren, es werde der zweitbeklagten Partei ab sofort geboten,

die Ankündigung von Gratisanzeigen und die Gewährung von Gratis-Privatanzeigen in allen Ausgaben der periodischen Druckschrift "'Die Neue' Landeszeitung für alle Niederösterreicher" zu unterlassen;

in eventu die Ankündigung und Gewährung von Gutscheinen für eine Gratis-Privatanzeige an eine individualisierte Personengruppe, insbesondere an Privatpersonen zu unterlassen, die Inserate nicht zu gewerblichen Zwecken aufgeben;

in eventu die Ankündigung der Veröffentlichung von Gratis-Privatanzeigen, deren Inhalt nicht gesetzwidrig ist, zu unterlassen...

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