Entscheidungstext nº 13Os41/87 of Oberster Gerichtshof, April 02, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Streller als Schriftführers in der Strafsache gegen Georg H*** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146 f. StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 4. Juli 1986, GZ 1 a Vr 3064/86-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 13Os41/87 of Oberster Gerichtshof, April 02, 1987

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gründe:

Der zuletzt keiner geregelten Beschäftigung nachgegangene, am 30. Juli 1955 geborene Georg H*** wurde des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er zwischen 21. und 28. Mai 1985 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrech...

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