Entscheidungstext nº 9Os24/87 (9Os25/87) of Oberster Gerichtshof, April 01, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat am 1.April 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schopper als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef P*** wegen Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung sowie über diese Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.Juli 1986, GZ 4 d Vr 12038/85-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 9Os24/87 (9Os25/87) of Oberster Gerichtshof, April 01, 1987

Spruch

I. Dem Angeklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung erteilt.

II. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

III. Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

IV. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Gründe:

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