Entscheidungstext nº 11Os88/86 of Oberster Gerichtshof, March 31, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat am 31.März 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz S*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.April 1985, GZ 3 c Vr 1.267/83-51, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwalts Dr. Rzeszut, und des Verteidigers Dr. Steiner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os88/86 of Oberster Gerichtshof, March 31, 1987

Spruch

I.  Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

II. Gemäß dem § 290 Abs 1 StPO wird das erstgerichtliche Urteil im Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft dahin ergänzt, daß dem Angeklagten auch die im Strafverfahren AZ 15 Vr 78/80 des Kreisgerichtes St. Pölten erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 29.Jänner 1980, 10.10 Uhr, bis 18. Februar 1980, 9.35 Uhr, und vom 24.Februar 1982, 14.00 Uhr, bis 22.März 1982, 10.15 Uhr, gemäß dem § 38 Abs 1 Z 2 StGB auf diese Strafe angerechnet wird.

III.Der Berufung gegen den Strafausspruch wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt.

IV. Der Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.

V.  Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.Mai 1941 geborene Heinz S*** des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Darnach verleitete er ...

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