Entscheidungstext nº 7Ob557/87 of Oberster Gerichtshof, March 26, 1987

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Hule, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas B***, Volksschuldirektor, Dorfgastein Nr. 56, vertreten durch Dr. Wolfgang Mayr, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Ingeborg B***, Hausfrau, Dorfgastein Nr. 56, vertreten durch Dr. Rudolf Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ehescheidung, infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 27. Oktober 1986, GZ. 1 R 285/85-140, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. August 1985, GZ. 1 Cg 297/82-121, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 7Ob557/87 of Oberster Gerichtshof, March 26, 1987

Spruch

Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe:

Die Vorinstanzen haben die zwischen den Streitteilen am 19.10.1963 geschlossene Ehe geschieden, und zwar das Erstgericht nach § 49 EheG unter Ausspruch beiderseitigen gleichteiligen Verschuldens, das Berufungsgericht, unter Abweisung des Antrages auf Scheidung der Ehe nach § 49 EheG, gemäß § 50 EheG. Das Berufungsgericht hat hiebei den Antrag der Beklagten, ein Verschulden des Klägers auszusprechen, abgewiesen.

Im zweiten Rechtsgang gingen die Vorinstanzen von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:

In der Zeit zwischen dem 30.10.1968 und 9.1.1970 unterhielt die Beklagte ehewidrige Beziehungen zum Arzt Dr. S***, die ihr jedoch vom Kläger im Jänner 1970 verziehen wurden. Hierauf verlief die Ehe bis 1975 im wesentlichen ungetrübt. Ab diesem Zeitpunkt ergaben sich erhebliche Differenzen, weil die Bekl...

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