Entscheidungstext nº 1Ob547/87 of Oberster Gerichtshof, March 25, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Edith P***, Angestellte, Mutters, Schulgasse 42, vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider den Antragsgegner Ing. Heinz P***, Pensionist, Mutters, Schulgasse 42, vertreten durch Dr. Robert Schuler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens infolge der Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 7.November 1986, GZ 2 b R 131,132/86-114, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 30.Dezember 1985, GZ 3 F 9/81-96, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 1Ob547/87 of Oberster Gerichtshof, March 25, 1987

Spruch

Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Begründung:

Die von den Parteien am 3.Oktober 1959 geschlossene Ehe wurde am 2. Oktober 1981 gemäß § 55 a EheG geschieden und gleichzeitig auch die häusliche Gemeinschaft aufgehoben. Im Scheidungsfolgenvergleich übertrugen die Parteien die elterlichen Rechte den beiden mj. Kindern gegenüber der Mutter, verzichteten wechselseitig auf Unterhalt auch für den Fall geänderter Verhältnisse und der Not und behielten die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse vor.

Die Antragstellerin stellte sich auf den Standpunkt, das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse seien schon während der Ehe mit Notariatsakt vom 7.April 1976 aufgeteilt worden; nur vorsorglich beantragte sie die Zuweisung der Liegenschaft EZ 346 II KG Mutters und verschiedener näher bezeichneter Hausratsgegenstände in ihr Alleineigentum sowie die Löschung des zugunsten des Antragsgegners auf dieser Liegenschaft einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes. Sie sprach sich gegen die Ausmessung einer Ausgleichszahlung ...

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