Entscheidungstext nº 11Os176/86 of Oberster Gerichtshof, March 24, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz S*** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Franz S*** und Manfred R*** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 24.Oktober 1986, GZ 11 e Vr 420/85-258, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwalts Dr. Tschulik, des Angeklagten Manfred R*** und der Verteidiger Dr. Bernhauser und Dr. Stenitzer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Franz S*** zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os176/86 of Oberster Gerichtshof, March 24, 1987

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise Folge gegeben und die über den Angeklagten Franz S*** verhängte (Zusatz-) Freiheitsstrafe auf 3 1/2 (dreieinhalb) Jahre erhöht. Im übrigen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft und der Berufung des Angeklagten Manfred R*** nicht Folge gegeben. Der Angeklagte Franz S*** wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 15.September 1949 geborene frühere Einzelprokurist der Firma A. F*** GesmbH Franz S*** und der am 15.September 1942 geborene Angestellte Manfred R*** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB (A I und II), Franz S*** auch als Beteiligter gemäß dem § 12 StGB (B 1) und überdies auch des Vergehens nach dem § 45 Abs. 1 lit. b WeinG aF (B 2) schuldig erkannt. Bezüglich dieses Angeklagten erging auch ein in Rechtskraft erwachsener Teilfreispruch; der Drittangeklagte Harald S*** wurde zur Gänze

freigesprochen.

Laut Punkt A des Schuldspruchs verleiteten Franz S*** und Manfred R*** in Retz, Unterretzbach, Wien und verschiedenen Orten in der BRD gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über die Tatsache, daß die von ihnen in die BRD gelieferten Qualitätsweine und "Qualitätsweine besonderer Reife und L...

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