Entscheidungstext nº 2Ob543/87 of Oberster Gerichtshof, March 24, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Natascha K***, geboren 27. Mai 1977, infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter Brigitte K***, 2460 Bruck/Leitha, Alte Wiener Straße 36, vertreten durch Dr. Josef Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgerichtes vom 15. Jänner 1987, GZ. R 4/87-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 9. Dezember 1986, GZ. P 46/86-18, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 2Ob543/87 of Oberster Gerichtshof, March 24, 1987

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Die am 27. Mai 1977 geborene Natascha K*** entstammt der Ehe zwischen Alfred und Brigitte K***. Die Kindeseltern lebten seit etwa Ostern 1986 getrennt, ihre Ehe wurde inzwischen aus ihrem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden geschieden. Beide Elternteile beantragten die Zuweisung der elterlichen Rechte und Pflichten (§ 144 ABGB) im Sinne des § 177 ABGB. Die Mutter begründet ihren Antrag damit, der Vater habe sich während der Ehe kaum um das Kind gekümmert, sie selbst habe eine innige Beziehung zu diesem Kind und es sei bei ihr besser aufgehoben. Der Vater macht geltend, die Kindesmutter habe zu Ostern 1986 die eheliche Gemeinschaft verlassen, sei zu einem Freund gezogen, von dem sie nunmehr ein Kind erwarte, und habe sich in der Folge nicht mehr um das Kind gekümmert. Nunmehr habe ihr Freund die Kindesmutter verlassen, deren finanzielle Lage trist sei. In dieser Situation sei sie zur Pflege und Erziehung des Kindes nicht geeignet bzw. fähig.

Das Erstgericht wies unter Abweisung des gleichlautenden Antrages der Mutter die elterlich...

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