Entscheidungstext nº 2Ob589/86 of Oberster Gerichtshof, March 10, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** G***-O***

K*** zum Heiligen Sava in Wien, 1030 Wien, Veithgasse 3, vertreten durch Dr. Johann Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Miroslav S***, Direktor, 1040 Wien, Rainergasse 1, 2.) Drago G***, Geistlicher, 1140 Wien, Flötzersteig 117A, beide vertreten durch Dr. Viktor Cerha und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert je 61.000 S), infolge der Revisionsrekurse der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 3. Jänner 1986, GZ 13 R 240/85-11, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 9. September 1985, GZ 26 Cg 70/85-5, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

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Entscheidungstext nº 2Ob589/86 of Oberster Gerichtshof, March 10, 1987

Spruch

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen; der Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird, soweit er die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes bekämpft, ebenfalls zurückgewiesen; im übrigen wird dem Revisionsrekurs der beklagten Parteien jedoch Folge gegeben und der angefochtene Beschluß in seinem Punkt 2.) dahin abgeändert, daß in diesem Umfang der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die Kosten der Parteien werden gegenseitig aufgehoben.

Begründung:

Die Klägerin begehrte dem Erstbeklagten gegenüber die Feststellung, daß dieser nicht ihr Organ, insbesondere nicht ihr Vizepräsident sei, sowie, daß er sich jeeer Tätigkeit, wie sie für einen Vi...

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