Entscheidungstext nº 14Ob184/86 of Oberster Gerichtshof, March 06, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith, sowie die Beisitzer Mag. Karl Dirschmied und Dr. Anton Haschka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard H***, Angestellter, Axams, Föhrenweg 6, vertreten durch Dr. Martin Schatz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei F*** Gesellschaft mbH, Salzburg-Mayrwies, Hallwanger Landesstraße, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen restl. 7.540,-- Rechnungslegung und Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 17. Juli 1986, GZ 1 a Cg 11/86-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 10. Jänner 1986, GZ Cr 168/85-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 14Ob184/86 of Oberster Gerichtshof, March 06, 1987

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es unter Einbeziehung der unbekämpft gebliebenen Teile des Ersturteiles im Ganzen zu lauten hat:

"1.) Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger den Betrag von 6.500 S brutto und 1.040 S netto je samt 12 % Zinsen seit 1. Jänner 1985 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

2.) Das weitere Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig,

a) der klagenden Partei über sämtliche abgeschlossenen Kaffeelieferungsverträge zwischen der beklagten Partei und Kunden, soweit dem Kläger für diese Verträge für den Gastronomie- und Großverbraucherbereich Tirol-West einschließlich der Linie Achental-Zillertal bis Arlberg, Provisionen über den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers mit der beklagten Partei infolge Abschlusses der Verträge vor Auflösung des Dienstverhältnisses bis zum Tage der Rechnungslegung zustehen, Rechnung zu legen und einen Eid dahin zu leisten, daß ihre Angaben in der Rechn...

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