Entscheidungstext nº 6Ob516/87 of Oberster Gerichtshof, March 05, 1987

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Schlosser und Mag.Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede W***, derzeit ohne Beschäftigung, Kasernstraße 23, 3500 Krems an der Donau, vertreten durch Dr.Herwig Hammerer, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei Ö*** L*** Aktiengesellschaft, Am Hof 2, 1010 Wien, vertreten durch Dr.Wilhelm Grünauer und Dr.Wolfgang Putz, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 108.452,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9. Oktober 1986, GZ. 3 R 158/86-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 9.Mai 1986, GZ. 4 Cg 41/85-8 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Extract


Entscheidungstext nº 6Ob516/87 of Oberster Gerichtshof, March 05, 1987

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 16.657,30 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten S 1.514,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Partei seit 20. Jänner 1983 ein nicht als Gehalts- oder Rentenkonto geführtes Kontokorrentkonto unter der Bezeichnung Nr.313-221-541/00. In der Folge eröffnete die beklagte Partei für die Klägerin unter der Bezeichnung Nr.313-221-541/01 ein weiteres Girokonto, auf das noch vor dem 21.Jänner 1985 einige Überweisungen an die Klägerin gebucht wurden. Ein eigenes Kontoeröffnungsblatt wurde für dieses Konto septo nicht ang...

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