Entscheidungstext nº 14ObA15/87 (14ObA16/87) of Oberster Gerichtshof, February 24, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialgerichtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Schaffelhofer und Franz Erwin Niemitz in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O***-H*** Vertriebsgesellschaft mbH in Salzburg, Mildenburggasse 5, (auch 6), vertreten durch Dr. Gunther Stemberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Claus S***, Angestellter, Salzburg, Hellbrunn 21, vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 3,955.750,75 sA (Revisionsstreitwert S 2,131.808,--), infolge Rekurses und Revision der beklagten Partei gegen den Beschluß und das Teilurteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 27.Oktober 1986, GZ 31 Cg 4/85-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei der Antrag der beklagten Partei auf Unterbrechung des Verfahrens abgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichtes Salzburg vom 14. November richtig 24.September 1984, GZ Cr 98/84-24, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1) den

B e s c h l u ß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 14ObA15/87 (14ObA16/87) of Oberster Gerichtshof, February 24, 1987

Spruch

Der Rekurs und die Rekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

2) zu Recht erkannt:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.913,37 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 1.810,31 an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte war bis zu seiner am 28.8.1980 erfolgten Entlassung im Unternehmen der klagenden Partei als Prokurist angestellt. Er führt zu Cr 46/81 und Cr 118/81 des ehemaligen Arbeitsgerichtes Salzburg zwei Rechtsstreitigkeiten gegen die nunmehrige klagende Partei auf Zahlung von S 1,959.333,91 sA und S 2,211.739,-- sA an Überstundenentgelt und Ersatzansprüchen aus der von ihm für ungerechtfertigt angesehenen Entlassung. Beide Verfahren sind derzeit unterbrochen. Gegen den Beklagten ist beim Landesgericht Salzburg zu 26 Vr 2490/80 (auch 19 Vr 2490/80) ein Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis anhängig.

Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Zahlung eines Betrages von S 3,955.750,75 sA. Ihm sei am 22.5.1980 die kaufmännische Leitung der klagenden Partei entzogen worden. Da er diese Weisung nicht befolgt habe, sei seine Entlassung ausgesprochen worden. Am 2. und 3.10.1980 habe die klagende Partei überdi...

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