Entscheidungstext nº 2Ob598/86 of Oberster Gerichtshof, February 24, 1987
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*** Speditions- und Transport GesmbH in 5020 Salzburg, Bachstraße 75, vertreten durch Dr.Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei O*** Druckerei GesmbH in 5110 Oberndorf, Michael-Rottmayr-Straße 45, vertreten durch Dr.Ernst Pallauf, Dr.Günther Pullmann und Dr.Ingrid Stöger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 29.473 DM sA (Streitwert 206.311 S sA), infolge der Rekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 19. Februar 1986, GZ 32 R 32/86-18, womit das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes Oberndorf vom 16.September 1985, GZ C 172/83-13, aufgehoben wurde, folgenden
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Entscheidungstext nº 2Ob598/86 of Oberster Gerichtshof, February 24, 1987
Spruch
Soweit die Rekurse die Klagsforderungen im Schillinggegenwert von DM 982,-, DM 1.230,-, DM 1.683,-, DM 1.274,-, DM 196,-, DM 392,-, DM 1.561,-, DM 636,- und DM 1.358,- betreffen, werden sie zurückgewiesen;Im übrigen wird keinem der Rekurse Folge gegeben.Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere Prozeßkosten zu behandeln.Begründung:Die Klägerin forderte von der Beklagten zuletzt den Schillinggegenwert von zusammen DM 29.473 sA, das sind S 206.311, und brachte vor, sie habe im Auftrag der Beklagten Warentransporte an Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Zur Durchführung dieser Aufträge sei es notwendig gewesen, die deutsche Einfuhrumsatzsteuer vorzulegen. Da im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und ihren Vertragspartnern in der Bundesrepublik vereinbart worden sei, daß die Einfuhrumsatzsteuer von Kunden zu tragen sei, habe die Klägerin entgegenkommenderweise diese vorgelegte Steuer direkt dem Empfänger in Rechnung gestellt. Es hätten jedoch nie Zweifel darüber bestanden, daß aufgrund des Auftragsverhältnisses die Beklagte der Klägerin für den Ersatz dieser Aufwendungen hafte. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit einiger deutscher Empfänger habe die Klägerin von diesen keine Zahlung erreichen können, sodaß sie sich an die Beklagte als Auftraggeber halten müsse. Diese habe die Zahlung bisher verweigert. Beide Parteien seien Vollkaufleute, zwischen ihnen sei im Zuge einer länger dauernden Geschäf...See the full content of this document
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