Entscheidungstext nº 4Ob501/87 of Oberster Gerichtshof, February 24, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Kuderna, Dr.Gamerith und Dr.Maier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Robert D***, Kaufmann, Dornbirn, Kastenlangen 67, 2. Inge D***, Geschäftsfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr.Reinhold Moosbrugger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1. Dipl.Ing.Roland A***, Zivilingenieur für Bauwesen, Staad, Schweiz, Halden 30,

2. Dipl.Ing.Walter L***, Statiker, Staad, Schweiz, Hauptstraße 7, beide vertreten durch Dr.Ernst Stolz, Rechtsanwalt in Bregenz,

3. Dipl.Ing.Martin M***, Zivilingenieur für Bauwesen, Dornbirn, Eisengasse 18 und 4. prot. Fa. Guntram M***, ebendort, beide vertreten durch Dr.Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 2,500.000 S sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 2,600.000 S) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 7. April 1986, GZ 6 R 387/85-71, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 23.Oktober 1985, GZ 7 a Cg 4380/82-65, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob501/87 of Oberster Gerichtshof, February 24, 1987

Spruch

1.) In Ansehung des Zweitbeklagten wird die Revision zurückgewiesen.

2.) Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben. Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig,

    a) dem Erst- und dem Zweitbeklagten die mit 24.232,98 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon 2.203 S Umsatzsteuer),

    b) dem Drittbeklagten und der viertbeklagten Partei die mit 26.632,98 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon 2.203 S Umsatzsteuer und 2.400 S Barauslagen)

binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Entscheidungsgründe:

Die Kläger ließen im Jahre 1977 in Dornbirn ein "überdachtes Mehrplatz-Tennis-Center mit integriertem Aufenthalts- und Buffetraum" errichten. Mit den statischen Berechnungen für die Dimensionierung der Bodenplatte dieses Bauwerkes, das wegen der besonderen Bodenverhältnisse auf Pfählen (Piloten) errichtet werden mußte, beauftragten die Kläger die Fa. L*** und A***, eine Kollektivgesellschaft nach schweizerischem Recht. Gesellschafter dieses Unternehmens sind der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte. Der Erstbeklagte erstellte (in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Fa. L*** & A***) die Pläne für die Fundierung der Halle auf Pfählen (Pfählungsplan) und berechnete die Stati...

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