Entscheidungstext nº 4Ob303/87 (4Ob304/87) of Oberster Gerichtshof, February 17, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Kuderna, Dr. Gamerith und Dr. Maier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hubert J***, Abschleppunternehmer, Krainberg 1, vertreten durch Dr. Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Franz K***, Abschleppunternehmer, Radendorf 44, vertreten durch Dr. Rudolf Denzel und Dr. Peter Patterer, Rechtsanwälte in Villach, wegen Unterlassung (Streitwert S 300.000,--), infolge (Revisions)Rekurses und Revision (richtig: Rekursen) der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungs- und Rekursgerichtes vom 7.Oktober 1986, GZ 4 R 138, 139/86-27, womit infolge Rekurses und Berufung der klagenden Partei das Urteil und der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14.April 1986, GZ 22 Cg 69/85-20, (teilweise) abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 4Ob303/87 (4Ob304/87) of Oberster Gerichtshof, February 17, 1987

Spruch

1.) Dem (Revisions-) Rekurs des Beklagten gegen die Zulassung einer durch Stellung eines "Eventualbegehrens" vorgenommenen" Klageänderung wird Folge gegeben; der Beschluß des Erstgerichtes über die Zurückweisung dieses "Eventualbegehrens" wird wiederhergestellt.

2.) Der als "Revision" bezeichnete Rekurs des Beklagten gegen den Teilaufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes (Pkt. 2.) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten seiner (Revisions-) Rekursbeantwortung selbst zu tragen. Im übrigen sind die Kosten des Revisions(rekurs)verfahrens weitere Verfahrenskos...

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