Entscheidungstext nº 7Ob506/87 of Oberster Gerichtshof, February 12, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Hule, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Dkfm. Dr. Edeltraud H***, Wirtschaftstreuhänderin, Wien 13., Gutzkowplatz 6/10, vertreten durch Dr. Hans Frieders, Dr. Heimo Puschner, Dr. Christian Tassul und Dr. Georg Frieders, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Walter H***, Flugkapitän, Hinterbrühl, Waldgasse 43 a, vertreten durch Dr. Manfred Roland, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29. August 1986, GZ 47 R 349/86-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 3. März 1986, GZ 2 F 16/85-9, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

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Entscheidungstext nº 7Ob506/87 of Oberster Gerichtshof, February 12, 1987

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekurses sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Begründung:

Die am 11. März 1969 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16. April 1985, 13 Cg 196/83-21, aus dem Verschulden beider Ehegatten geschieden. Nach dem im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Vergleich verzichten beide Streitteile wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall geänderter Verhältnisse, unverschuldeter Not und Krankheit. Die elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der beiden ehelichen Kinder David, geboren am 25. August 1976, und Barbara, geboren am 16. Mai 1979, wurden der Antragstellerin allein zuerkannt (Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 24. September 1984, 1 P 88/84-10).

Die Antragstellerin begehrt, ihr gemäß den §§ 81 ff EheG (1.) S 1,4 Mio aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft Hinterbrühl, Waldgasse 43 a, als Ausgleichszahlung zuzuerkennen, (2.) die Mietwohnung in Wien 13., Gutzkowplatz 6/10, zuzuweisen, und (3.) die in der Inventarliste Beilage 15 näher bezeichneten Gegenstände zuzuteilen. Die Liegenschaft in der Hinterbrühl, in der sich die Ehewohnung befunden habe, stehe im Miteigentum der Parteien, und zwar der Antragstellerin zu 135/253 Anteilen und des Antragsgegners zu 118/253 Anteilen. Mit diesen Miteigentumsanteilen sei Wohnungseigentum der ehemaligen Ehegatten an den mitein...

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