Entscheidungstext nº 8Ob703/86 of Oberster Gerichtshof, January 22, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 24.Dezember 1984 verstorbenen, zuletzt in 9020 Klagenfurt, Wulfengasse 15, wohnhaft gewesenen Pensionistin Elisabeth B***, infolge Revisionsrekurses des erblasserischen Sohnes Helmut B***, Pensionist, 9020 Klagenfurt, Wulfengasse 15, vertreten durch Dr. Hugo Schally, und Dr. Anton Knees, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 26.November 1986, GZ 1 R 548/86-32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 31.Oktober 1986, GZ 1 A 5/85-28, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 8Ob703/86 of Oberster Gerichtshof, January 22, 1987

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Elisabeth B*** hat in ihrem Testament vom 16.5.1978 ihren Sohn Helmut B*** zum Alleinerben eingesetzt. Nach dem Inhalt der mit diesem Sohn erstellten Todfallsaufnahme hat die Erblasserin lediglich wertlose Fahrnisse hinterlassen. Das Erstgericht sprach hierauf aus, daß eine Verlassenschaftsabhandlung mangels eines Nachlaßvermögens nicht stattfinde (§ 72 Abs 1 AußStrG). Mit Schriftsatz vom 28.1.1985 beantragte der zweite erblasserische Sohn Dkfm. Kurt B*** die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung im Sinne des § 72 Abs 2 AußStrG. Die Erblasserin habe im Zeitpunkt ihres Todes über zahlreiche Wertgegenstände, insbesondere eine voll eingerichtete Wohnung mit wertvollen...

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