Entscheidungstext nº 9Os168/86 of Oberster Gerichtshof, January 21, 1987

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Jänner 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kiss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Paul M*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Schuldberufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 27.Juni 1986, GZ 11 Vr 152/86-61, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, jedoch in Abwesenheit des Verteidigers und des Angeklagten zu Recht erkannt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 9Os168/86 of Oberster Gerichtshof, January 21, 1987

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Die Schuldberufung wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

   Mit dem angefochtenen Urteil wurde Paul M*** (A) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und (B) des Vergehens nach § 114 (Abs 1) ASVG schuldig erkannt. Betrug liegt dem Angeklagten zur Last, weil er als Pächter eines gastronomischen Unternehmens auf der Burg Kapfenberg mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit (zu A/I) am 2.November 1983 in Bruck an der Mu...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company