Entscheidungstext nº 1Ob679/86 of Oberster Gerichtshof, January 14, 1987

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Wolfgang H***, Architekt, Wien 3., Salesianergasse 31, vertreten durch Dr. Birgit Roessler-Thaler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Friedrich U***, Baumeister, Purkersdorf, Deutschwaldstraße 6, vertreten durch Dr. Friedrich Fenzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 203.159 S samt Anhang infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30. Mai 1986, GZ 13 R 260/85-57, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 19. Juli 1985, GZ 33 Cg 410/82-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob679/86 of Oberster Gerichtshof, January 14, 1987

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 8.888,25 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 720,75 S Umsatzsteuer und 960 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Peter und Edith S*** waren Eigentümer der Liegenschaft EZ 117 KG Preßbaum Haus C Nr. 117, Pfalzauerstraße 30, mit den Grundstücken 32 Baufläche, 121/12 Garten und 330 Bauarea. Diese Grundstücke sind noch nicht im Grenzkataster eingetragen. Zu E 3005/78 des Bezirksgerichtes Purkersdorf wurde diese Liegenschaft zugunsten mehrerer betreibender Gläubiger in Zwangsversteigerung gezogen. Über Anfrage des Bezirksgerichtes Purkersdorf gab das Vermessungsamt Wien am 5. April 1978 das Flächenausmaß laut Kataster wie folgt bekannt:

Grundstück 32 134 m 2 , Grundstück 121/12 6274 m 2  und Grundstück 330 112 m 2 . Die am 13. April 1978 angeordnete Schätzung fand am 27. April 1978 auf der Liegenschaft statt.

Gerichtsabgeordneter war wirkl. Amtsrat Helmut F***, gerichtlich bestellter Sachverständiger - sein Name fehlt allerdings in der Urschrift des Bestellungsbeschlusses - war der Beklagte. Der Verpflichtete Peter S*** war bei der Schätzung anwesend. Nach dem Inhalt des über die Schätzung aufgenommenen Protokolles wurden die Grundstücke besichtigt und die Katastraldaten bekanntgegeben. Der Sachverständige erbat zur Erstattung der Beschreibung eine Frist von drei Wochen, weil zur sofortigen Erstattung von Befund und Gutachten die erforderliche Zeit fehle. Der Beklagte hatte die Liegenschaft schon im Jahre 1963 in einem Abhandlungsverfahren und am 12. April 1976 im parallel laufenden Versteigerungsverfahren E 3008/75 des Bezirksgerichtes Purkersdorf geschätzt. Der Beklagte erstattete am 16. Mai 1978 eine "Niederschrift" über die Schätzung der Liegenschaft. Vorweg führ...

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