Entscheidungstext nº 11Os149/86 of Oberster Gerichtshof, December 15, 1986

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Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bittmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ernst M*** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. Mai 1986, GZ 5 Vr 2.723/85-69, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwalts Dr. Hauptmann als Vertreter der Generalprokuratur und der Verteidigerin Dr. Huber, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os149/86 of Oberster Gerichtshof, December 15, 1986

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil im Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes), wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 (Abs. 1), 84 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 StGB (Punkt 2), wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB (Punkt 5) und wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB rücksichtlich der Kamera der Dr.Eva M*** (Teilfaktum zu Punkt 3), demgemäß auch im Strafausspruch einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft sowie im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben und die Sache in diesem Umfang gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 1 StPO an das Landesgericht für Strafsachen Wien zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung verwiesen

Im übrigen wird das angefochtene Urteil im Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB rücksichtlich der Zerstörung von Kleidungsstücken der Dr.Eva M*** (Restfaktum zu Punkt 3) und im Schuldspruch wegen Verbrechens der schweren Nötigung nach de...

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